Generelle Bedingungen und Lieferbedingungen - ECHA 2016_V2_06

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Generelle Bedingungen und Lieferbedingungen

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Generelle Bedingungen und Lieferbedingungen

Im weiteren gilt ERWIN CHALOUPKA EU ECHA Montagen und technischer Service www.echa.at als „Verkäufer“ 1. Pläne und Unterlagen Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Unsere zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Skizzen sind schematische Darstellungen und dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Sie können insbesondere keiner technischen Planung zugrunde gelegt werden. 2. Lieferfrist 2.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. 2.2. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind. 3. Preis Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung. 4. Zahlung 4.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 4.2 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % p.M. verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 4.3 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 4.4 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 4.2 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. 5. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. 6. Gewährleistung: 6.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen. 6.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind. 6.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Der Nachweis, dass der Mangel bereits in dem in Punkt 6.2 genannten Zeitpunkt vorhanden war, obliegt dem Käufer. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl: a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhaften Teile ersetzen; d) die mangelhafte Ware ersetzen. 6.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. 6.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung. 6.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. 6.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung. 6.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. 6.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist. 7. Haftung: 7.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Behauptete Schäden sind vom Käufer nachzuweisen. Eine Beweislastumkehr wird ausgeschlossen. 7.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 7.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 7.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5% der Auftragssumme, jedoch maximal 1.000 Euro, begrenzt. 7.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. 8. Recht/Gerichtsstand: Gerichtsstand für Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien. Der Verkäufer kann auch bei dem nach dem Sitz des Käufers zuständigen Gericht klagen. Es gilt das Recht des Gerichtsstandes unter Ausschluss des UN Kaufrechts. 9. Allgemeines: Ungültige Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Vielmehr gilt dann diejenige Bedingung als vereinbart, die nach dem Willen der Parteien mit der ungültigen Bedingung beabsichtigt war.


 
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